Überprüfung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL)

G-BA leitet Beratungsverfahren ein

Auf Antrag der Patientenvertretung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.02.2025 ein Beratungsverfahren zur Überprüfung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie in Bezug auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen oder Klarstellungen für komplexe Versorgungsbedarfe oder besondere Versorgungskonstellationen eingeleitet.

Bild von Alexander Grey auf Pixabay

Bereits in seinem Vortrag auf der REHAB 2024 hat unser Vorstandsmitglied Sebastian Lemme auf die Problematik hingewiesen, die sich aus der Streichung des Anspruchs auf „spezielle Krankenbeobachtung“ in der HKP-Richtlinie für Intensivpflegepatienten ergibt.

Für die Außerklinische Intensivpflege (AKI) wurde mit dem GKV-IPReG eine neue Regelungssystematik geschaffen. Die AKI, die bislang Bestandteil der in §37 SGB V geregelten „Häuslichen Krankenpflege“ (HKP) war, wurde ausgegliedert und in die neue Regelung des §37c SGB V überführt. Dies führte nicht nur zu Veränderungen beim Verordnungsverfahren sondern auch in Bezug auf die Qualifikation der leistungserbringenden Person (geeignete Pflegefachkraft). Ein Intensivpflegedienst darf keine Pflegehelfer mehr im Rahmen von Außerklinischer Intensivpflege, gem. § 37c SGB V, zur Versorgung der Patienten einsetzen. Gefährdet sind auch Pflegehelfertätigkeiten im Rahmen von Arbeitgebermodellen im Persönlichen Budget.

Den ausführlichen Beitrag zu dieser Problematik können Sie hier lesen >: 

Besonders dramatisch ist die Streichung der bisherigen Leistungsziffer 24 für spezielle Krankenbeobachtung aus dem Leistungsverzeichnis der HKP-RL für Patienten, die nicht kanüliert und nicht beatmet sind und die die strengen Kriterien der AKI-RL nicht erfüllen, wie z.B. sog. Wachkomapatienten ohne Trachealkanüle. Dies gilt natürlich auch für andere Patienten, wo AKI abgelehnt wird, weil lebensbedrohliche Krisen (bei Krampfanfällen oder Atemaussetzern) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich auftreten. Dann müssen Angehörige die Versorgung fast allein gewährleisten oder finanzieren. Deshalb ist eine klare Regelung dringend erforderlich, um sicherzustellen, dass Betroffene eine bedarfsgerechte Versorgung erhalten, damit ihnen ein langwieriger Prozess beim Sozialgericht erspart bleibt. Endlich hat auch der G-BA den Handlungsbedarf erkannt und das Beratungsverfahren eingeleitet. Leider wird es noch lange dauern, bis entsprechende Ergebnisse vorliegen.