Umfängliche Leistungspflicht der Krankenkassen für Krankenbeobachtung durch das SG Halle bestätigt
Das Sozialgericht Halle hat kürzlich in einem Urteil die Position des SelbstHilfeVerband – FORUM GEHIRN e.V. bestätigt. Demnach erhalten Patienten, die keine spezielle Krankenbeobachtung im Sinne des §37c SGB V im Rahmen der Außerklinischen Intensivpflege benötigen, Behandlungspflege als (allgemeine) Krankenbeobachtung nach §37 Abs. 2 SGB V. In dem verhandelten Fall argumentierte die beklagte Krankenkasse, dass für die Betreuung des Betroffenen keine qualifizierte Pflegefachkraft benötigt werde und dass stattdessen Assistenzkräfte ausreichend seien, um den Bedarf zu decken. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass sie von der Leistungspflicht befreit sei, wenn die Versorgung auf einem niedrigeren Niveau erfolgen könne.
Das Gericht widersprach dieser Argumentation und betonte, dass das Krankheitsbild des Klägers umfassende Krankenbeobachtung erfordere, welche von der Krankenkasse im Rahmen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zu erbringen sei. Die Streichung der Ziffer 24 aus der HKP-Richtlinie sei kein Grund, diese Leistungen auszuschließen. Das Gericht machte deutlich, dass es nicht an die HKP-Richtlinie gebunden ist und dass diese keine bindende Wirkung auf die Gerichtsentscheidung habe.
Dieses Urteil, das sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt, schließt eine durch die Regeländerung entstandene Versorgungslücke. Sebastian Lemme, Vorstandsmitglied des SelbstHilfeVerband – FORUM GEHIRN e.V., erklärte, dass dieses Urteil entscheidend ist, um die Versorgung der betroffenen Personen zu sichern. Er hob hervor, dass auch Personen, die weder beatmet noch tracheotomiert sind, weiterhin im Bereich der häuslichen Krankenpflege versorgt werden können. Darüber hinaus bestätigt das Urteil die bestehenden Vertragsgrundlagen für vollstationäre Leistungen. Lemme äußerte die Hoffnung, dass der Gesetzgeber nun rasch die HKP-Richtlinien um die Leistungen der allgemeinen und qualifizierten Krankenbeobachtung erweitert und entsprechende Anweisungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) gibt.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gerichtsurteil, welches Sie hier herunterladen können.