Ministerin Behrens: Um pflegende Angehörige zu entlasten, müssen Eigenanteile bei den Pflegekosten begrenzt werden
Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) kommt zum Ergebnis, dass jede und jeder fünfte pflegende Angehörige von Armut bedroht ist. Bei pflegenden Frauen ist demnach sogar rund ein Viertel der Betroffenen von Armut bedroht (24 Prozent). Pflegende Angehörige seien einem deutlich höherem Armutsrisiko als der Durchschnitt aller Bürgerinnen und Bürger mit einem Armutsrisiko von 16 Prozent, so das DIW. Haushalte mit zu pflegenden Personen seien auch häufiger von staatlichen Sozialleistungen abhängig als der Durchschnittshaushalt.
Dazu sagt Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens:
„Eine Entlastung von Familien mit pflegebedürftigen Menschen ist dringend erforderlich. Ein wichtiger Grund für das erhöhte Armutsrisiko von pflegenden Angehörigen sind die steigenden Energie- und Lebensmittelkosten. Das betrifft den Pflegebereich insgesamt: Sowohl in der stationären als auch in der ambulanten Pflege kommt es nun zu erhöhten Eigenanteilen für die Pflegebedürftigen. Wir erleben nun, wie schnell es mit dem System der Teilkaskoversicherung in der Pflege zu sozialen Schieflagen kommen kann. Die bislang nur unzureichend begrenzten Eigenanteile in der pflegerischen Versorgung müssen stärker und dauerhaft begrenzt werden. Es müssen mehr Bundesmittel bereitgestellt werden, da sich die Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nicht allein über die Pflegekassen erreichen lässt.“
Zum Hintergrund:
Niedersachsen hat schon im Sommer mit Schleswig-Holstein eine Länderinitiative in der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) gestartet. Mit dem im September mehrheitlich gefassten Beschluss der ASMK wird der Bund nun aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zur Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen umzusetzen.
Im Einzelnen wird der Bund durch den ASMK-Beschluss aufgefordert:
den Zuschlag, mit dem die Eigenanteile der Pflegebedürftigen reduziert werden, im ersten Jahr auf 25 Prozent (bisher 5 Prozent), im zweiten Jahr auf 50 Prozent (bisher 25 Prozent) und ab dem dritten Jahr auf 70 Prozent (bisher 45 Prozent und erst ab dem vierten Jahr 70 Prozent) anzuheben.
das Pflegegeld und den Entlastungsbetrag rückwirkend zum 01.01.2022 um mindestens 5 Prozent anzuheben. Dies stellt lediglich eine nachholende Maßnahme zur Anerkennung der Pflegeleistungen der An- und Zugehörigen zu der bereits im Zuge des GVWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung) erfolgten Erhöhung der Pflegesachleistungen dar und deckt mithin nur einen Teil bereits erfolgter Kostensteigerungen ab.
die Pflegesachleistungen in der ambulanten Pflege und die Leistungsbeträge in der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege zum 01.01.2023 an die außerordentliche Lohnentwicklung in der Pflege infolge des GVWG und die Inflationsentwicklung anzupassen, um die außerordentlich sprunghaften Kostensteigerungen des Jahres 2022 abzumildern.
die im Koalitionsvertrag im Bund für 2021 bis 2025 vereinbarte regelhafte Dynamisierung des Pflegegeldes ab dem 01.01.2023 umzusetzen und diese auf die weiteren Leistungsbeträge der Pflegeversicherung auszuweiten.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung